GKV – Fristablauf für Sonderkündigungsrecht

Geschrieben von admin am in gesetzliche Krankenkasse

Kündigung

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Wer kürzlich die Mitteilung seiner Krankenkasse erhalten hat dass ein Zusatzbeitrag fällig wird, kann auch ungeachtet der Mindestdauer der Mitgliedschaft von 18 Monaten jetzt noch kündigen. Die Sonderkündigung muss allerdings nachweislich bei der Krankenkasse vorliegen, bevor der Beitrag erstmalig fällig wird. Von dem Sonderbeitrag sind mehr als zehn Millionen Versicherte in Deutschland betroffen. Wechselmöglichkeiten zu einer neuen Krankenkasse: Wenn Sie weniger als 18 Monate Mitglied Ihrer aktuellen Kasse sind: Eine schriftliche Kündigung muss bei Ihrer Krankenkasse spätestens zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem zum ersten mal der Zusatzbeitrag fällig wird. Sie sind dann noch zwei Monate Mitglied bei Ihrer Krankenkasse, müssen aber für diesen Zeitraum keinen Zusatzbeitrag entrichten. Verpassen Sie diese Frist, kann erst wieder zum Ende der Mindestdauer von insgesammt 18 Monaten gekündigt werden. Wenn Sie länger als 18 Monate Mitglied Ihrer aktuellen Kasse sind: Es wird kein Sonderkündigungsrecht benötigt. Sie können mit einer Frist von zwei Monaten jederzeit kündigen, müssen aber während dieser Zeit den Zusatzbeitrag entrichten. Zu folgenden Terminen wird der Sonderbeitrag erstmalig fällig:
  • 15. März bei DAK und BKK advita
  • 20. März bei Deutsche BKK und BKK Phoenix
  • 25. März bei BKK Westfalen Lippe
  • 31. März bei BKK Gesundheit
  • 6. April bei BKK für Heilberufe
  • 15. April bei KKH Allianz